(25) Um zu gewährleisten, dass die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaft
en auf Gruppenebene vorgelegten Informationen korrekt und vollständig sind, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden Unternehmen, die zu einer Gruppe gehören, keine Beschränkungen in Bezug au
f die vorzulegenden Informationen oder Befreiungen von der Vorlage von nach Posten aufgeschlüsselten Informationen gewähren, es sei denn, die nationale Aufsichtsbehörde stellt fest, dass die Vorlage aufgrund d
...[+++]er Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken unangemessen wäre.