Um klarzustellen, dass der persönli
che Geltungsbereich dieser Richtlinie unverändert
bleiben sollte, ist es angezeigt, die Begriffsbestimmung bei
zubehalten, auf die sich der Gerichtshof selbst stützt, und einige Erläuterungen, die im Rahmen dieser Rechtsprechung gegeben wurden, als Schlüssel zum Verständnis der Begriffsbestimmung selbst aufzunehmen, ohne dass damit beabsichtigt wird, das Verständnis des Begriffs, so wie es in der Rechtsprechung dargele
...[+++]gt wurde, zu ändern.