In den Vorarbeiten zu Artikel 424 des Strafprozessgesetzbuches
wurde dargelegt: « Derzeit werden im Strafprozessgesetzbuch zwar tatsächlich die Kassationsbesch
werden behandelt, die gegen die im Versäumniswege ergangenen Entscheidungen gerichtet sind, jedoch nur teilweise. [...] Der vorgeschlagene Artikel [424] soll das Gesetzbuch in diesem Punkt ergänzen. Durch diese Bestimmung soll ebenfalls die diesbezügliche Rechtsprechung berücksichtigt
werden. Darin ist vorgesehen, dass in dem Fall, dass die Entscheidung im Versäumniswege getroffen wurde und dagegen Einspruch eingelegt
werden ...[+++] kann, eine Kassationsbeschwerde nur dagegen eingelegt werden kann, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist, das heißt zu einem Zeitpunkt, wo ein Einspruch nicht mehr möglich ist. Jede andere Lösung würde zu Schwierigkeiten führen. Es würde sich die Frage stellen, welches der beiden Rechtsmittel - Einspruch oder Kassationsbeschwerde - Vorrang hätte. [...] Im Allgemeinen ist zu vermeiden, dass gleichzeitig unterschiedliche Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung bestehen » (Parl. Dok., Senat, 2012-2013, Nr. 5-1832/1, S. 12).