24. ist ferner der Auffassung, dass die vorgeschlagene Ausweitung des Geltungsbereichs bestimmter CRD IV-Bestimmungen auf Fin
anzunternehmen, die keine Einlagen entgegennehmen und nicht unter die Begriffsbestimmung der Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR) fallen, erfor
derlich ist, um mit speziellen Risiken umzugehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass einige Bestimmungen unter Umständen an die Besonderheiten dieser Unternehmen angepasst werden müssen, um unverhältnismäßige Auswirkungen auf diese Institute zu ve
...[+++]rmeiden;