Wenn ein Personalmitglied erneut seinen Dienst wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit unterbrechen muss, entspricht die Anzahl der bezahlten Urlaubstage, auf die es Anspruch erheben kann, der Differenz zwischen der Anzahl bezahlter Urlaubstage,
die es während der vorangehenden Krankheitsperiode hätte erhalten können, und der Anzahl der in Anspruch genommenen Urlaubstage, zuzüglich eine
s Tages für jeweils zehn Tage tatsächlich geleisteten Dienstes seit dem Ende der vorherigen Dienstunterbrechung, ohne dass die Gesamtzahl der Urlaubstage
...[+++]wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit mehr als sechzig Arbeitstage betragen darf.