(g) sicherzustellen, dass die zum Zugrif
f auf EURODAC-Daten berechtigten Behörden Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse der Personen erstellen, die zum Zugriff auf die Daten sowie zu ihrer Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage berechtigt sind, und dass diese
Profile und alle anderen einschlägigen Informationen, die die
Behörden für die Durchführung der Überwachung anfordern könnten, den nationalen Kontroll
behörden nach Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 25 des Rahmenbeschlusses 2008/799/JI auf
...[+++]deren Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt werden (Profile der zugriffsberechtigten Personen);