Damit der Kontrolla
usschuss für Wasser seine Aufgaben im Sinne des Wassergesetzbuches, insbesondere der Artikel D.4, R. 18 bis R. 20, R. 30 und R. 031, wahrnehmen und die Betriebsrechnungen der Betreiber im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit und ihrem Niveau des Versorgungsdienstes bewerten kann, ist es dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wasserwesen gehört, möglich, auf Vorschlag des Kontrollausschusses fü
r Wasser die Informationselemente, die die Betreiber dem Kontrollausschuss fü
r Wasser zu li
...[+++]efern haben, sowie die bermittlungsmodalitäten dieser Elemente bestimmen.