Sie stellen insbesondere sicher, dass die Personen,
die für die von der Regulierungsstelle nach Artikel 56 zu treffenden Entscheidungen verantwortlich sind, beispielsweise, soweit zutreffend, Mitglieder ihres Verwaltungsrats, unabhängig von allen Marktinteressen in Bezug auf den Eisenbah
nsektor handeln und daher keinerlei Beteiligungs- oder Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen oder Stellen unterhalten, die der Regulierung unterliegen, und bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsstelle keinerlei Weisungen von staatlichen, öffen
...[+++]tlichen oder privaten Stellen einholen oder entgegennehmen