Daraus ergebe sich - so der vorlegende Richter - ein Behandlungsunterschied zwischen Sekundärg
eschädigten, « weil Opfer eines Schadensfalls, der von einem Fahrer verursacht wurde, welcher mit einem Zufall konfrontiert wird, bei dem es sich gleichzeitig um ein nicht e
rmitteltes Fahrzeug handelt, nur eine Entschädigung für Körperschäden beanspruchen können, während Opfer eines Schadensfalls, der von einem Fahrer, der mit einem reinen Zufall konfrontiert wird, verursacht wurde, die vollständige Entschädigung für sowohl Körperschäden als
...[+++]auch Sachschäden beanspruchen können ».