Allerdings könnte ein Grund, der es nach der Deaktivierung des Kernkraftwerks rechtfertigen könnte, ebenfalls die Beantragung u
nd den Erhalt einer neuen Betriebsgenehmigung - als Ersatz für die laufende Genehmigung - verpflichtend vorzuschreiben, bevor die Stromerzeugung wieder anlaufen kann, darin bestehen, dass
die Einhaltung der Regeln des internationalen und des europäischen Rechts, die wegen der Reaktivierung von Doel 1 anwendbar sind,
somit gewährleistet ...[+++]werden, da im derzeitigen Verfahren des königlichen Erlasses vom 11. Oktober 2000 für die Beantragung einer Produktionsgenehmigung diese Garantien nicht vorgesehen sind (siehe Anmerkung 14) » (ebenda, S. 12).