den Anbau gentechnisch veränderter Saatgutsorten, di
e bereits gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (3) zugelassen wurden und nun als
bereits existierende Erzeugnisse gemäß den Artikeln 8 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 1829/2003“) (4) notifiziert werde
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