8. unterstreicht diesbezüglich, dass auf jeden Fall der Ständige Ausschuss für die operativ
e Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit (COSI) gemäß Artikel 71 AEUV, durch den Beschluss 2010/131/EU des Rates vom 25. Februar 2010 zur Einsetzung des Ständigen Ausschusses für die operativ
e Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit eingerichtet wurde, hinzuz
uziehen ist; weist jedoch darauf hin, dass der COSI kein Gesetzgebungsgr
emium ist ...[+++]und keine legislativen oder quasi-legislativen Vorrechte besitzen sollte; ist zutiefst besorgt über das Fehlen einer Aufsicht durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente und fordert, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente ordnungsgemäß und formgerecht über die Tätigkeiten des COSI unterrichtet werden, um so die gebotene demokratische Kontrolle ausüben zu können;