(7) Schiffe, die nicht in den Geltungsbereich des Hongkong‑Übereinkommens fallen, Schiffe, die nicht aus eigener Kraft fahrtüchtig sind, es sei denn, es liegt für sie ein gültiger Vertrag über eine umfassende Reparatur vor, und Schiffe, die den geltenden Sicherheitsvorschriften des Unionsrechts und des internationalen Rechts nicht entsprechen, wenn sie in ein
em Gebiet unter der Hoheit eines Mitgliedstaats zu Abfall werden , sollten weiterhin nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bzw. der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtl
...[+++]inien abgewrackt werden.