H. in Kenntnis der Tatsache, daß die Fünfzehn im Vertrag von Amsterdam endlich beschlossen haben, die Probleme an der Wurzel anzugehen und Anpassungen von verfassungsrechtlicher Tragweite vorzunehmen; in der Überzeugung, daß die Union mit diesen Vorschriften zum einen den von bestimmten Verfassungsgerichtshöfen festgelegten Anforderungen entspricht, was die Fähigkeit der Union betrif
ft, die Achtung der Grundrechte nach rechtsstaatlichen Prinzipien sicherzustellen, und zum anderen ihre Berufung bekräftigt, an der Seite der Mitgliedstaaten für die Durchsetzung von wirtschaftlichen, aber auch politischen und bürgerrechtlichen Grundsätzen t
...[+++]ätig zu werden; unter Hinweis darauf, daß es sich dabei insbesondere um die folgenden Vorschriften handelt: