Diejenigen institutionellen Einheiten, die sowohl marktordnend tätig als auch gleichzeitig mit der Subventionsweiterle
itung betraut sind, müssen wie folgt eingeteilt werden: können diese institutionellen Einheiten nicht in Unternehmensteile aufgegliedert werden, die marktordnend tätig sind, und in diejenigen, die Subventionen weiterleiten, dann gilt, daß die
gesamte Einheit dem Sektor Staat zuzurechnen ist, sofern die Kosten der Marktregulierung w
eniger als 80 % der gesamten ...[+++] Kosten dieser Einheit darstellen.