„Sofern ein Unternehmen in einem Sektor tätig ist, . in dem ein tatsächlicher Wettbewerb zwischen Hersteller
n aus verschiedenen Mitgliedstaaten stattfindet, [ist] jede Beihilfe, die diesem Unternehmen von der öffentlichen Hand gewährt wird, geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, da das Aufrechterhalten dieses Unternehmens auf dem Markt die Mitbewerber aus den ande
ren Mitgliedstaaten daran hindert, ihren Marktanteil zu vergrößern, und ihre Möglichkeiten, ihre Ausfuhren in
...[+++] den betreffenden Mitgliedstaat zu erhöhen, verringert.“ (134).