Etwas anderes kann nur in Sonderfällen gelten, in denen die Prüfung der konkreten Situation des für dienstunfähi
g erklärten Beamten ergibt, dass es nicht mehr in Betracht kommt, dass er seinen Dienst bei einem Organ nicht mehr eines Tages wiederaufnehmen wird, in Anbetracht z. B. von Schlussfolgerungen des mit der Prüfung seiner Dienstunfähigkeit beauftragten Invaliditätsausschusses, wonach die Krankheit, die zur Dienstunfähigkeit geführt hat, unveränderlich ist und folglich keine medizinische Überprüfung erforderlich sein wird, oder
...[+++]von Erklärungen des betreffenden Beamten, aus denen hervorgeht, dass er seinen Dienst innerhalb eines Organs keinesfalls wiederaufnehmen wird.