Es stimmt, dass der Gesetzgeber, indem er vorsi
eht, dass gegen das Urteil, das dem Antrag des Enteigners stattgibt, keine Rechtsmittel eingelegt werden kann (Artikel 8 Absatz 2), indem er dem Enteigner erlaubt, sofort nach der Zustellung des Urteils Besitz des Eigentums zu ergreifen (Artikel 11) und indem er dem Enteigneten ermöglicht, die Gesetzmässig
keit der Enteignung erst dann erneut anzufechten, wenn das Urteil über die vorläufigen Entschädigungen verkündet worden ist (Artikel 14 bis 16), dem Enteigner erlaubt, über eine unbewegl
...[+++]iche Sache zu verfügen, selbst wenn später vielleicht festgestellt werden wird, dass der Besitzer zu Unrecht enteignet wurde.