Beschließt eine NRB, dass eine Nichtdiskriminierungsverpflichtung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2002/19/EG angemessen, verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt ist, kommt es, unabhängig davon, welches Gleichwe
rtigkeitskonzept im Einzelnen auferlegt wurde, darauf an, dass alternative Zugangsinteressenten das E
ndkundenangebot des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht auf der Grundlage der regulierten Vorleistungen, die sie erhalten, technisch replizier
en können und damit ...[+++]gleiche Ausgangsbedingungen herrschen.