Der Zuschlag auf den Steuerfreibetrag für Kinder zu Lasten auf Seiten der Pers
on mit dem höchsten Einkommen, während diese Einkünfte in Anwendung von Artikel 3 von Anlage III des Protokolls vom 27. Juni 1997 von der Steuer befreit sind, kann jedoch angesichts
dieser Befreiung weder dem Ehepartner mit
diesem Einkommen, noch demjenigen, der ein niedrigeres Einkommen als
dieser Ehepartner hat, von Vorteil sein, obwohl
diese in Belgien steuerpflichtig sind, was zur Folge hat, dass die betroffenen Ehepaare im Vergleich zu den Ehepaaren, b
...[+++]ei denen kein Ehepartner befreite Einkünfte bezieht, nachteilhaft behandelt werden.