3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass relevante Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die gemäß den in ihrem einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein rechtmäßiges Interesse daran haben, für
die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, sich im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung und mit deren Einwilligung an den zur Durchsetzung der Ansprüche aus
dieser Richtlinie
vorgesehenen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren beteiligen können, soweit
dies ...[+++] nach dem Verfahrensrecht des jeweiligen Mitgliedstaates vorgesehen ist.