Unter Hinweis darauf, dass selbst nach dem Inkrafttreten der Verordnung über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, die sich in erster Lesung des Mitentscheidungsverfahren befindet, das Übereinkommen von Rom für Dänemark und unter Umständen auch für das Vereinigte Königrei
ch in Kraft bleiben wird, plädiert der Berichterstatter dafür, den Vorschlag für einen Beschluss des Rates so rasch wie möglich anzunehmen, um den beiden neuen Mitgliedstaaten Gelegenheit zu geben, ihre R
...[+++]echtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht anzupassen.