Da ozonabbauende Stoffe, die zur Verwendung als Ausgangsstoffe, als Verarbeitungsh
ilfsstoffe oder für Labor- und Analysezwecke hergestellt wurden, in den freien Verkehr in der Gemei
nschaft übergeführt werden können, sollten sie von Stoffen, die für andere Verwendungszwecke hergestellt wurden, unterschieden werden können, um zu verhindern, dass als Ausgangsstoffe, als Verarbeitungshilfsstoffe oder für Labor- und Analysezwecke vorgesehene geregelte Stoffe für andere Verwendungen, die nach der vorliegenden
Verordnung geregelt ...[+++]sind, zweckentfremdet werden.