Darüber hinaus würde die Zulassung einer Vorabentscheidungsfrage, wenn
weder im Wortlaut, noch in der Begründung der Vorlageentscheidung angegeben wird, inwiefern die fraglichen Bestimmungen gegen die vorerwähnten Verfassungsbestimmungen verstoßen würden, dazu führen, dass die kontradiktorische
Beschaffenheit des Verfahrens vor dem Gerichtshof gefährdet würde, da den Parteien, die gegebenenfalls in der Rechtssache vor dem Gerichtshof intervenieren möchten, nicht die Möglichkeit geb
oten wird, dies auf ...[+++]effiziente Weise zu tun.