Stellt sich aufgrund der Erfahrung
en, die während der Umsetzung eines Aktionsprogram
ms in einem gefährdeten Gebiet gemacht wurden, heraus, dass die Massnahmen, die es enth
ält, nicht geeignet sind oder nicht ausreichen, um in einem bestimmte
n Gebiet die in Artikel R.189 genannten Ziele zu
...[+++] erreichen, setzt die Regierung alle Massnahmen oder Handlungen um, die sie für notwendig erachtet.