Eine grundsätzliche Auffassung, die von unserer Institution wiederholt geäußert wurde und die durch die Bericht
e des Rechnungshofs (siehe den Sonderbericht 3/2001 über die Verwaltung der internationalen Fischereiabkommen durch die Kommission) untermauert wird, ist, dass es die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfordert, die effektiv erworbene
n Fangmöglichkeiten auch zu nutzen, da es andernfalls eine Verhöhnung des Steuerzahlers bedeuten würde, unbekümmert für Fangmöglichkeiten zu zahlen, von denen man schon von vornherein weiß,
...[+++] dass sie nicht in Anspruch genommen werden.