Ist Ar
t 1 Abs 1 lit b der Richtlinie 2010/13/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie
über audiovisuelle Mediendienste) dahingehend auszule
gen, dass von einer in Form ...[+++] und Inhalt erforderlichen Vergleichbarkeit eines in Prüfung stehenden Dienstes mit Fernsehprogrammen dann ausgegangen werden kann, wenn derartige Dienste auch in Fernsehprogrammen angeboten werden, die als Massenmedien angesehen werden können, welche für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der All
gemeinheit bestimmt sind und bei dieser deutliche Wirkung entfalten können.