16. stellt fest, dass in der Antwort der Kommission auf seine Entschließung vom 25. No
vember 2010 nur auf Rechtssachen Bezug genommen wird , die die Notwendigkeit für die Kommission bestätigten, die Vertraulichkeit von Dokumenten sicherzustellen, die Vertragsverletzungsverfahren und Vorverfahren betreffen; erinnert die Kommission daran, dass der Gerichtshof in solchen Fällen nie bestritten hat, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse den Zugang zu Dokumenten rechtfertigen könnte; stellt ferner fest, dass der Bürgerbeauftragte gegenüber der Freigabe von Vertragsverletzungsverfahren betreffenden Dokumenten eine positive Einstellun
...[+++]g zu erkennen gegeben hat ;