In Fällen, in denen aus untersuchungstechnischen Gründen absolute Vertraulichkeit gewahrt werden muss und ein Rückgriff auf in die
Zuständigkeit einer nationalen Justizbehörde beziehungsweise, bei externen Untersuchungen, einer zuständigen nationalen Behörde fallende Untersuchungsmittel erforderlich ist, kann der Generaldirektor des Amtes beschließen, der Pflicht, die pe
rsönlich betroffene Person zu einem Gespräch einzuladen, um ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, erst zu
einem ...[+++] späteren Zeitpunkt nachzukommen.