Umfasst der Umfang des Antrags genetisch ver
änderte Lebens- und Futtermittel, die aus genetisch veränderten Pflanzen her
gestellt sind, bzw. beschränkt sich der Antrag darauf, so ist eine toxikologische Bewertung der verarbeiteten Produkte vorzulegen, es sei denn, der Antragsteller legt eine Risikobewertung der genetisch
veränderten Pflanze (oder relevanter Pflanzenteile) zum Nachweis der Sicherheit derselben vor, und es gibt keine
...[+++]Anzeichen dafür, dass die verarbeiteten genetisch veränderten Lebens- und Futtermittel sich in irgendeiner Form von ihren jeweiligen konventionellen Gegenstücken unterscheiden.