14. Um ihren Forderungswert zu bestimmen, kann ein Konversionsfaktor von 0% auf
den Nennwert einer Liquiditätsfazilität angewandt werden, die nur im Falle einer allgemeinen Marktstörung gezogen
werden kann (d.h. wenn mehr als eine Zweckgesellschaft im Rahmen verschiedener Transaktionen nicht in der Lage ist, ein fällig
werdendes 'Commercial Paper' zu erneuern und diese Unfähigkeit nicht das Ergebnis einer Verschlechterung der Kreditqualität der Zweckgesellschaft oder der verbrieften Forderungen ist), sofern die in Nummer 13 genannten Bedingungen erfüllt s
...[+++]ind.