Wenn ein Importeur dagegen ein Produkt nicht umbenennt oder verändert, gelten für ihn weniger strenge Auflagen. Er muss in diesem Fall, kurz gesagt, nur überprüfen, ob das Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchg
eführt wurde. Diese formale Überpr
üfung bietet jedoch keine Gewähr dafür, dass das Bewertungsverfahren als solches, das außerha
lb der Gemeinschaft durchgeführt wurde, in Übereinstimmung mit den strengen derzeitigen Rechtsvorschriften und Verfahren der
...[+++]Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten erfolgt ist.