3° in Abweichung von Nr. 2° kann ein interner Betreib
er während den zwei Jahren vor dem Ablauf des öffentlichen Dienstleistungsvertrags, der ihm direkt vergeben wurde, an fairen Wettbewerbsaufrufen teilnehmen, unter der Bedingung, dass ein endgültiger Beschluss gefasst wurde, der darauf abzielt, die Dienstleistungen für den Personenverkehr, die Gegenstand des Vertrags des intern
en Betreibers sind, einem fairen Wettbewerbsaufruf zu unterwerfen, und dass der interne Betreiber keinen anderen direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungs
...[+++]vertrag geschlossen hat.