3° in Bezug auf die natürlichen Süsswasserseen, andere Süsswassermassen, die Flussmündungen u
nd die Küsten- oder Meeresgewässer, in denen eine Eutrophierung stattgefunden hat oder in naher Zukunft eine Eutrophierung stattfinden könnte, wenn die in Artikel R. 192 angeführten Massnahmen nicht getroffen werden, handelt es sich um jene Gebiete, die diese natürlichen Seen, die anderen Süsswassermassen, die Flussmündungen und Küst
en- oder Meeresgewä
sser speisen und zu ihrer Verunrein ...[+++]igung durch Nitrat beitragen.