E
s muss hier in diesem Zusam
menhang einmal mehr klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung vo
n Naturkatastrophen nicht einfach aus der Verantwortung entlassen werden können und dürfen, sondern es bleibt in erster Linie natürlich in den Händen der Mitgliedstaaten und in der Kompetenz der Mitgliedstaaten, Vorsorge zu treffen, Feuerwehren exzellent auszustatten und zu schulen, um dann geeignete Bekämpfungsmaßnahmen auch durchzusetzen
...[+++].