In der Erwägung, dass die Regierung der Ansicht ist, dass Artikel D 29-25 ff. des Ersten Buchs des Umweltges
etzbuchs anzuwenden sind, die der zuständigen Behörde die Möglichkeit einräumen, die Genehmigung an die Einrichtung eines Begleitausschusses zu knüpfen und dessen Modalitäten festzulegen; dass die Rolle eines solchen Begleitausschusses allerdings auf die Überwachung der Umsetzung der Genehmigung begrenzt ist, die HOLCIM möglicherweise ausgestellt wird, und sich nicht auf die Verwaltung des gesamten Beckens von Tournai beziehen kann, wie dies die Gemeinden vo
rschlagen; dass es hingegen ...[+++] an ihnen liegt, die Initiative für ein derartiges Begleitprogramm zu ergreifen.