B. in der Erwägung, dass der zuständige Ausschuss insbesondere aufgefordert war, über die Zulässigkeit von Anträgen auf Aufhebu
ng der Immunität zu entscheiden, die von Privatpersonen direkt an den Präsidenten des Europäischen Parlaments gerichtet waren; in der Erwägung, dass nach polnischem Recht eine Privatperson berechtigt ist, im Falle von Straftaten, bei denen Privatklage erhoben werden kann, beim polnisc
hen Parlament (Sejm oder Senat) direkt die Aufhebung d
er Immunität eines seiner ...[+++] Mitglieder zu beantragen, und dass die entsprechenden Bestimmungen des polnischen Rechts offenbar nicht alle denkbaren Szenarien eindeutig berücksichtigen, die sich im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten, die Gegenstand einer Privatklage sind, ergeben können,