Umfasst der Umfang des Antrags genetisch ver
änderte Lebens- und Futtermittel, die aus genetisch veränderten Pflanzen hergestellt sind, bzw. beschränkt sich der Antrag darauf, so ist eine toxikologische Bewertung der verarbeiteten Produkte vorzulegen, es sei denn, der Antragsteller legt eine Risikobewertung der genetisch veränderten Pflanze (oder relevanter Pflanzenteile) zum Nachweis der Sicherheit derselb
en vor, und es gibt keine Anzeichen dafür, dass die verarbeiteten genetisch veränderten Lebens- und Futtermittel sich in irgendeine
...[+++]r Form von ihren jeweiligen konventionellen Gegenstücken unterscheiden.