(i) Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der oben genannten Begriffsbestimmung entsprechen,
unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines dauerhaften Produkts, der als Umschließung oder Unterstützung bzw. zum Sch
utz dieses Produkts benötigt wird und mit ihm dauerhaft physisch verbunden ist, um es zu schützen, solange es nicht verwendet wird, und zwar auch, wenn der Gegenstand, bedingt durch die Benutzung des Produkt
s, von ihm ...[+++] getrennt werden kann.