(6) Die Auftraggeber übermitteln allen Bietern im Laufe ei
ner jeden Phase der elektronischen Auktion ständig und unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist; sie können ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Verdingungsunterlagen angegeben ist; darüber hinaus können sie jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben; sie dürfen jedoch keinesfalls während der
...[+++]Phasen der elektronischen Auktion die Identität der Bieter bekannt geben.