(6) Die Auftraggeber übermitteln allen Bietern i
m Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion ständig und unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist; sie können ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Verdingungsunterlagen angegeben ist; darüber hinaus können sie jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben; sie dürfen jedoch keinesfalls wäh
rend der Phasen der ...[+++]elektronischen Auktion die Identität der Bieter bekannt geben.