Im Text des Gesetzentwurfs, der ursprünglich durch die Abgeordnetenkammer angenommen worden war, bevor er Gegenstand einer Evokation durch den Senat war, war vorgesehen, dass die für die vertraglichen Personalmitglieder im öffentlichen Sektor geltende Regelung ebenfalls für die vertraglichen Personalmitglieder der Dienste der Gemeinschafts- und Regionalregierungen sowie der « Kollegien der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Französischen Gemeinschaftskommission und der von ihnen abhängenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß der Definition in Artikel 1 des königliche
n Erlasses vom 22. Dezember 2000 » gelten würde ...[+++]n, sowie für alle « endgültig ernannten Personalmitglieder, die eine Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse erhalten sollen » (Parl. Dok., Kammer, 2004-2005, DOC 51-1444/007, SS. 3 und 5).