Die Artikel 8, 9, 10 und 11 der genannten Verordnung sehen vor, daß die Vorschriften zu ihrer Durchführung in den in Artikel 130 e des Vertrages genannten Durchführungsbeschlüssen erlassen werden . Die Kriterien, nach denen die Kommission die ausserhalb der im Rahmen des Ziels Nr . 1 förderungswürdigen Regionen gelegenen ländlichen Gebiete auswählt, die im Rahmen des in Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 definierten Ziels Nr . 5 b ) unterst
ützt werden können, müssen festgelegt werden . Diese Kriterien müssen eine wirksame Konzentration auf die Gebiete ermöglichen, die unter den schwersten Entwicklung
sprobleme ...[+++]n leiden; dabei sind die Probleme in anderen ländlichen Gebieten in den Regionen der Mitgliedstaaten, die durch sozio-ökonomische Ungleichgewichte gekennzeichnet sind, die ihre Entwicklung beeinträchtigen könnten, zu berücksichtigen .