Folglich wird sie gemäß den Artikeln 24 und 25 behandelt, und die an Kon
trollen beteiligten Behörden informieren unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem die betreffende Kontrolle stattgefunden h
at, darüber (4c) Um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfällen im Einklang mit dieser Verordnung steht, können die an Kontrollen beteiligten Behörden von dem Notifizierenden, der die Verbringung veranlassenden Person, dem Besitzer, dem Transporteur, dem Empfänger und der die Abfälle entgegennehmenden Anlage verlangen, innerh
...[+++]alb einer von ihnen festgelegten Frist die betreffenden schriftlichen Nachweise an sie zu übermitteln.