Obwohl beispielsweise in Spanien das Gesetz generell die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteiles vo
rsieht und es keine Sondervorschriften für Sammelklagen gibt, die dieser allgemeinen Vorschrift widersprechen, ordnen die Gerichte normalerweise wegen des vor
läufigen Charakters derartiger Entscheidungen keine Vollstreckbarkeit an, und die qualifizi
erten Einrichtungen sind daher gezwungen, bis zur endgültigen Entscheidung zu warte
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