" Für die Investitionen, die
die Entwicklung von KWK-Anlagen mittels fossiler Quellen mit einer Einheitsleistung über 1 000 KW, von KWK-Anlagen mittels fester Biomasse mit einer Einheitsleistung über 5 000 KW, von KWK-Anlagen mittels flüssiger Biomasse, die du
rch ein Unternehmen gebaut werden, und von KWK-Anlagen mittels fester Biomasse mit einer Leistung über 1000 KW, die durch ein Grossunternehmen gebaut
werden, wird der Gesamtbetrag der Prämie und der Freistellung vom Immobiliensteuervorabz
...[+++]ug betreffend diese Investitionen in Abweichung von den Absätzen 1 und 2 auf 0 Prozent der zulässigen Investitionen festgelegt" .