(12) Um sicherzustellen, dass ein sol
ches ausgehandeltes Abkommen der Politik der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen gegenüber Drittländern nicht entgegensteht, sollte entweder dessen teilweises oder vollständiges Auslaufen für den Fall vereinbart werden, dass die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in der Folge mit demselben Drittlan
d ein Abkommen über denselben Gegenstand schließt, oder die relevanten Bestimmungen sollten durch die Bestimmu
...[+++]ngen eines solchen späteren Abkommens direkt ersetzt werden .