3. Die Richtlinie darf künftige Vereinbarungen zwisch
en der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittstaat
en andererseits, in denen nicht unter diese Richtlinie fallende Berufe aufgeführt werden, nicht berühren. Auf diese Weise ist der Schutz der Arbeitskräfte in den Entwicklungsländern, die Unterzeichner derartiger Abkommen sein werden, sicherzustellen und zu gewährleisten , dass die Anwerbung in Sektoren, die unter Arbeitskräftemangel leiden, in Sektoren, die zur E
...[+++]rreichung der UN-Millenniums-Entwicklungsziele von entscheidender Bedeutung sind, insbesondere im Gesundheits- und im Bildungssektor, ebenso wie in den Bereichen, durch die die Entwicklungsländer in die Lage versetzt werden, grundlegende soziale Versorgungsleistungen zu erbringen, unter ethischen Gesichtspunkten erfolgt.