11. fragt si
ch, was der von der Kommission eingeführte Begriff der „unangemessenen Beihilfe” bedeutet, fordert, dass die Kriterien präzisiert werden, anhand derer eine wirksame Beihilfe bestimmt werden kann, und dass die Vorschriften klar benannt werden, die anzuwenden sind, wenn die Mitgliedstaaten, lokalen oder regionalen Einrichtungen oder der Privatsektor Investitionen in verschiedenen Wirtschaftszweigen tätigen, die wirtschaftliche oder soziale Dienstleistungen oder eine Mischung aus beidem
erbringen; stellt fest ...[+++], dass der Gerichtshof geurteilt hat, dass wirtschaftliche Effizienz für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Fördermitteln mit dem gemeinsamen Markt irrelevant ist;