von Verzeichni
ssen regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, für die gilt, dass Risiken ihnen gegenüber als Risiken gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten sind, auf dessen Hoheitsgebiet sie ansässig sind, sof
ern sich das Risiko dieser Forderungen nicht deswegen unterscheidet, weil die Gebietskörperschaften über eigenständige Steuererhebungsrechte v
erfügen, und sofern besondere institutionelle Vorkehrungen getroffen wurden, um
...[+++] ihr Ausfallrisiko zu reduzieren,